Weltweites Netzwerk voneinander unabhängiger Netzwerke. Es dient der Kommunikation und dem Austausch von Informationen. Jeder Rechner eines Netzwerkes kann dabei prinzipiell mit jedem anderen Rechner kommunizieren. Die Kommunikation der einzelnen Rechner erfolgt über definierte Protokolle zum Datenaustausch.
IP (Internet Protocol)
Ein in Computernetzen weit verbreitetes Netzwerkprotokoll. Es ist eine (bzw. die) Implementierung der Internet-Schicht des TCP/IP-Modells bzw. der Vermittlungs-Schicht des OSI-Modells.
IP bildet die erste vom Übertragungsmedium unabhängige Schicht der Internet-Protokoll-Familie. Das bedeutet, dass mittels IP-Adresse und Subnetzmaske (subnet mask) Computer innerhalb eines Netzwerkes in logische Einheiten, so genannte Subnetze, gruppiert werden können. Auf dieser Basis ist es möglich, Computer in größeren Netzwerken zu adressieren und Verbindungen zu ihnen aufzubauen, da logische Adressierung die Grundlage für Routing (Wegewahl und Weiterleitung von Netzwerk-Paketen) ist. Das Internet Protocol stellt die Grundlage des Internets dar.
Java Objektorientierte Programmiersprache und als solche ein eingetragenes Warenzeichen der Firma Sun Microsystems. Sie ist eine Komponente der Java-Technologie.
Javaprogramme werden in plattformunabhängigen Bytecode übersetzt (compiliert). Dieser wird in einer speziellen Umgebung, der Java-Laufzeitumgebung oder Java-Plattform, ausgeführt, deren wichtigster Bestandteil die Java Virtual Machine ist. Um ein existierendes Javaprogramm auf einer weiteren Plattform laufen zu lassen ist es also nur notwendig, dass dort eine Java-Laufzeitumgebung vorhanden ist. Dieses Ideal wird von Sun "write once - run everywhere" genannt. Anders als bei Sprachen wie C/C++ wird die Portierung also nicht von den Programmierern eines Programms, sondern von denen der Java-Laufzeitumgebung übernommen.
ERP (Enterprise-Resource-Planning)
Die unternehmerische Aufgabe, die in einem Unternehmen vorhandenen Ressourcen (wie z.B. Kapital, Betriebsmittel, Personal, ...) möglichst effizient für den betrieblichen Ablauf einzuplanen. Der ERP-Prozess wird in Unternehmen heute häufig durch mehr oder minder komplexe ERP-Systeme, d.h. Software unterstützt.
SEO (Search engine optimization, Suchmaschinenoptimierung)
Methoden, die dazu dienen, Webseiten bei betreffenden Suchbegriffen in den Ergebnisseiten von Suchmaschinen auf höheren Plätzen erscheinen zu lassen.
bezeichnet auch die Tätigkeit von Firmen und Beratern, die anbieten, Webseiten für Suchmaschinen zu optimieren und für Vernetzung der Internetpräsenz durch Verlinkung im Web zu sorgen. Oberbegriffe sind neben anderen Internet-Marketing, Online-Marketing und Webpromotion.
Software (Definition)
alle nichtphysischen Funktionsbestandteile eines Computers, vor allem Computerprogramme und die zur Verwendung mit Computerprogrammen bestimmten Daten.
Software wird häufig in Gegensatz zu Hardware benutzt, die den physischen Träger bezeichnet, auf dem Software existiert und funktioniert und allein mit Hilfe dessen sie ihre Funktion erfüllen kann.
In diesem Sinne wurde der Begriff erstmalig 1958 von John W. Tukey benutzt. Umgangssprachlich wird "Software" oft auch ausschließlich für "aktive" Daten, also ausführbare Computerprogramme gebraucht, "passive" Daten fallen dabei weg.
\.NET (DOT NET)
Implementierung des Common-Language-Infrastructure-Standards für Windows durch den Softwarehersteller Microsoft, entsteht neben einer virtuellen Laufzeitumgebung aus einem Framework von Klassenbibliotheken (API) und aus angeschlossenen Diensten, die gemeinsam eine Basis für Eigenentwicklungen bieten.
Anwendungsprogramme für .NET liegen nicht in Maschinencode, sondern in einem Zwischencode vor und benötigen die .NET-Laufzeitumgebung, ähnlich wie etwa Java-Programme eine Java Runtime Environment benötigen.
Fernabsatzgesetz (FernAbsG)
War ein deutsches Gesetz auf dem Gebiet des Privatrechts. In ihm fanden sich Vorschriften zum Verbraucherschutz bei Fernabsatzverträgen. Durch das Gesetz wurde u. a. die Fernabsatzrichtlinie umgesetzt.
Es trat zum 30. Juni 2000 in Kraft und wurde im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung zum 1. Januar 2002 in das BGB integriert.
EN (Europäischen Normen )
Regeln, die von einem der drei europäischen Komitees für Standardisierung Europäisches Komitee für Normung (CEN), Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) oder Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) ratifiziert worden sind. Alle EN-Normen sind durch einen öffentlichen Normungsprozess entstanden.
DIN (DIN-Norm, Deutsche Industrie Norm)
unter Leitung eines Arbeitsausschusses im Deutschen Institut für Normung erarbeiteter freiwilliger Standard, in dem materielle und immaterielle Gegenstände vereinheitlicht sind. DIN-Normen entstehen auf Anregung und durch die Initiative interessierter Kreise (in der Regel die deutsche Wirtschaft), wobei Übereinstimmung unter allen Beteiligten hergestellt wird.
Auf internationaler Ebene erarbeitete Standards sind zum Beispiel ISO-Normen.
Durch die Schuldrechtsmodernisierung wurde das Fernabsatzgesetz aufgehoben. Die Bestimmungen zu den Fernabsatzverträgen wurden teilweise wörtlich aus dem Fernabsatzgesetz übernommen und sind heute in den §§ 312b ff. BGB sowie in der BGB-Informationspflichten-Verordnung zu finden.
Das Fernabsatzgesetz fand Anwendung auf Fernabsatzverträge, also auf Kauf- oder Dienstverträge, die zwischen Verbrauchern und Unternehmern per Telefon, per Internet oder über andere Fernkommunikationsmittel abgeschlossen worden waren (§ 1 Abs. 1 und 2 FernAbsG).
Keine Anwendung fand das Gesetz gemäß § 1 Abs. 3 FernAbsG auf Verträge
über Fernunterricht,
über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden,
über Finanzgeschäfte,
über Grundstücksgeschäfte,
über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die von Unternehmern im Rahmen regelmäßiger Fahrten geliefert wurden (Beispiel: Milchmann),
über die für einen Zeitpunkt bestimmte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung,
über die Benutzung von öffentlichen Fernsprechern
sowie auf Verträge, die per Warenautomat geschlossen wurden.
Informationspflichten
Wenn ein Unternehmer zum Geschäftsabschluss Fernkommunikationsmittel einsetzte, war er gemäß § 2 FernAbsG verpflichtet, dem Verbraucher bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen.
So musste er dem Verbraucher u. a. seine Identität und seine Anschrift nennen und ihn über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung informieren. Insbesondere musste der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht belehren.
Widerrufs- und Rückgaberecht
Bei Fernabsatzverträgen wurde den Verbrauchern ein grundsätzliches Widerrufsrecht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FernAbsG i. V. m. § 361a BGB a. F. eingeräumt. Innerhalb einer Frist von zwei Wochen konnte der Verbraucher seine Willenserklärung widerrufen und war dann nicht mehr an den Vertrag gebunden.
Diese Frist begann, sobald der Unternehmer seine oben genannten Informationspflichten erfüllt hat. Wurde ein Kaufvertrag geschlossen, begann die Frist frühestens, sobald der Verbraucher die Ware erhalten hat, spätestens jedoch vier Monate nach Erhalt der Ware.
Kein gesetzliches Widerrufsrecht bestand bei Fernabsatzverträgen
zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt wurden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten waren oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet waren oder schnell verderben konnten oder deren Verfalldatum überschritten worden wäre,
zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden waren,
zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder
die in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB) geschlossen wurden.
zur Lieferung von Frischwaren (z.B. Blumen)
Das Widerrufsrecht konnte gemäß § 3 Abs. 3 FernAbsG durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht (§ 361b BGB a. F.) ersetzt werden. Das Recht des Verbrauchers auf Widerruf (bzw. Rückgabe) war nicht abdingbar, es konnte also nicht vertraglich ausgeschlossen werden.
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Wenig sichtbares, aber viele strukturelle Änderungen sind im neuen elat umgesetzt. » mehr
15.09.2011 Vortrag auf der 11. Jahrestagung der AAL am 23.9. in Rostock
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01.07.2011 Die elat Version 11.3. ist verfügbar
Mit der Auslieferung der Arztsystem-Updates steht die Q3-Version von elat zur Verfügung. » mehr
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