Elektronische Signatur

Unter einer elektronischen Signatur versteht man in der Rechtsprechung Daten, mit denen sich die Urheberschaft (Authentizität) von elektronischen Daten prüfen lässt. Die elektronische Signatur erfüllt somit bezüglich der elektronischen Daten den gleichen Zweck wie eine eigenhändige Unterschrift bei gedruckten oder handgeschriebenen Dokumenten. Unter bestimmten Voraussetzungen wird eine elektronische Signatur vom Gesetzgeber sogar als Äquivalent zur handgeschriebenen Unterschrift angesehen, §126a BGB.
 

Abgrenzung zur digitalen Signatur

Oftmals werden die Begriffe „digitale Signatur“ und „elektronische Signatur“ synonym verwendet. Dies ist jedoch nicht korrekt. Der Begriff „digitale Signatur“ bezeichnet eine Klasse von kryptografischen (d.h. mathematischen) Verfahren, während „elektronische Signatur“ ein rein rechtlicher Begriff ist. Der Terminus „elektronische Signatur“ wurde zuerst von der Europäischen Kommission in einem überarbeiteten Entwurf der EU-Richtlinie 1999/93/EG verwendet, um die rechtlichen Regelungen nicht an eine bestimmte Technologie zu koppeln; in einem früheren Entwurf war noch der Begriff „digitale Signatur“ verwendet worden [1]. Die Richtlinie (und ebenso die darauf basierenden nationalen Signaturgesetze der Mitgliedsstaaten) fassen den Begriff bewusst sehr weit: „‚Elektronische Signaturen‘ sind Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die der Authentifizierung dienen.“ Diese Definition umfasst neben digitalen Signaturen auch andere, weniger sichere Verfahren.
 

Technische Umsetzung

Aufgrund der weiten und technologie-neutralen Definition lassen sich elektronische Signaturen durch völlig verschiedene technische Verfahren umsetzen. So stellt auch die Angabe des Absenders in einer E-Mail bereits eine elektronische Signatur dar. Auch ein über das Internet geschlossener Vertrag enthält eine elektronische Signatur, sofern geeignete Verfahren, etwa eine Passwortabfrage, den Vertragsabschluss durch eine bestimmte Person hinreichend belegen.

 

Fortgeschrittene oder gar qualifizierte elektronische Signaturen, die eine zuverlässige Identifizierung des Unterzeichners ermöglichen und eine nachträgliche Veränderung der Daten erkennen lassen müssen, können derzeit technisch nur mit digitalen Signaturen in Verbindung mit Zertifikaten von einer Public-Key-Infrastruktur (PKI) realisiert werden. Bei diesen Verfahren wird ein Schlüsselpaar verwendet. Ein Schlüssel wird für die Erzeugung der Signatur verwendet (Signaturschlüssel) und ein Schlüssel für die Prüfung (Signaturprüfschlüssel). Eine Verwendung von Passwörtern / PINs oder biometrischer Merkmale (z.B. einer eingescannten Unterschrift) würde dagegen eine nachträgliche Manipulation am Dokument (nicht an der elektronischen Signatur) nicht erkennen lassen.
Das für die Zuordnung von Signaturprüfdaten und Unterzeichner erforderliche Zertifikat kann technisch durch ein digitales Zertifikat realisiert werden. Es enthält die Signaturprüfdaten und den Namen einer Person sowie gegebenenfalls weitere Angaben und ist durch eine digitale Signatur geschützt. Qualifizierte Zertifikate müssen die fortgeschrittene elektronische Signatur des Ausstellers tragen und können daher technisch nur durch digitale Zertifikate umgesetzt werden.

 

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